Gibt es ein Testament? Was das Zentrale Testamentsregister leistet — und was nicht
Das Zentrale Testamentsregister der Bundesnotarkammer wird im Sterbefall automatisch benachrichtigt und meldet dem Nachlassgericht, ob eine Verfügung verwahrt wird. Erfasst sind aber nur notariell beurkundete und amtlich verwahrte Dokumente — ein Testament in der Schublade steht dort von Gesetzes wegen nicht.
Schritt für Schritt
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Verstehen, was von selbst passiert
Hier müssen Sie zunächst nichts tun, und das ist die gute Nachricht dieses Artikels. Das Zentrale Testamentsregister ist die offizielle Registrierungsstelle in Deutschland für letztwillige Verfügungen und übernimmt zentrale Funktionen im Benachrichtigungswesen in Nachlasssachen. Im Sterbefall wird es automatisch benachrichtigt. Es prüft anschließend, ob zu der verstorbenen Person Registrierungen vorhanden sind, und benachrichtigt die verwahrenden Stellen und das Nachlassgericht. Sie müssen also keine Anfrage stellen, damit ein registriertes Testament gefunden wird. Der Weg läuft ohne Sie.
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Die Lücke kennen, die daraus folgt
Registriert werden Verwahrangaben zu Testamenten, Erbverträgen und anderen erbfolgerelevanten Urkunden — beschränkt auf Dokumente, die von Notarinnen und Notaren beurkundet wurden, sowie auf handschriftliche Testamente, die sich in amtlicher Verwahrung von Gerichten befinden. Und dann der Satz, auf den es ankommt: Rein privat aufbewahrte Testamente können von Gesetzes wegen nicht registriert werden. Ein handschriftliches Testament im Schreibtisch, im Ordner, im Bankschließfach oder bei einem Freund ist dem Register unbekannt. Es ist deshalb nicht unwirksam — ein eigenhändiges Testament ist gültig, auch ohne Notar und ohne Registrierung. Aber niemand erfährt davon, wenn es niemand findet.
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Im Haushalt suchen, und zwar früh
Genau aus diesem Grund gehört die Suche nach einem Testament zu den ersten Dingen nach einem Todesfall. Sehen Sie dort nach, wo wichtige Papiere liegen: Ordner mit Versicherungsunterlagen, Schreibtischschubladen, Bankschließfach, Safe. Wer ein Testament findet, muss es beim Nachlassgericht abliefern. Das gilt auch dann, wenn es einem nicht gefällt — es ist eine Pflicht und keine Wahl.
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Was das Register Ihnen nicht beantwortet
Das Register sagt, ob und wo eine Verfügung verwahrt wird. Es sagt nicht, was darin steht. Den Inhalt erfahren Sie erst, wenn das Nachlassgericht die Verfügung eröffnet und die Beteiligten benachrichtigt. Auch für den digitalen Nachlass leistet das Register nichts: Zugangsdaten, Listen von Online-Konten oder Anweisungen für Angehörige gehören nicht zu den registrierbaren Urkunden. Wer dort etwas hinterlegen möchte, muss es in eine Verfügung schreiben, die beurkundet wird — und damit steht es im Erbfall in einer Akte, nicht in einem Passwortmanager.
Häufige Fragen
Kann ich selbst anfragen, ob ein Testament registriert ist?
Auskünfte aus dem Register erteilt die Bundesnotarkammer nur unter engen Voraussetzungen, und zu Lebzeiten der Erblasserin oder des Erblassers grundsätzlich nur dieser Person selbst. Der Grund liegt auf der Hand: Eine allgemein zugängliche Auskunft darüber, wer ein Testament errichtet hat, wäre ein Informationsangebot für die Falschen. Nach dem Sterbefall brauchen Sie die Anfrage in aller Regel nicht — das Register meldet sich beim Nachlassgericht von selbst.
Was kostet die Registrierung?
Die Registrierung fällt bei einer notariellen Beurkundung oder bei der Abgabe eines eigenhändigen Testaments in die amtliche Verwahrung an und wird zusammen mit den übrigen Gebühren erhoben. Eine allgemeingültige Zahl nennen wir hier nicht — die Gebühren richten sich nach dem Kostenrecht und ändern sich; fragen Sie im Notariat oder beim Nachlassgericht nach dem aktuellen Betrag.
Mein Angehöriger hat in Österreich oder der Schweiz gelebt. Gilt das auch dort?
Nein, dieses Register ist deutsch. Österreich führt ein eigenes Zentrales Testamentsregister der Österreichischen Notariatskammer, die Schweiz eine Zentralstelle für Testamentsmeldungen. Die Zuständigkeit richtet sich nicht nach der Staatsangehörigkeit, sondern regelmäßig nach dem letzten gewöhnlichen Aufenthalt. Wenn der grenzüberschreitend war, ist das ein Fall für anwaltliche Beratung und nicht für einen Artikel.
Wenn kein Testament existiert — was dann?
Dann gilt die gesetzliche Erbfolge. Das Vermögen geht als Ganzes auf die Erben über (§ 1922 BGB), und wer das ist, bestimmt das Gesetz nach Verwandtschaftsgrad und Güterstand. Für den digitalen Teil ändert das wenig: Der Nutzungsvertrag mit einem Online-Anbieter geht mit über, ganz gleich, ob es ein Testament gibt. Was sich ändert, ist der Nachweis — ohne notarielle Verfügung führt der Weg meist über einen Erbschein.
Wenn Sie später selbst vorsorgen möchten, finden Sie hier eine Übersicht .