Erbschein, Pflichtteil, Fristen — die rechtlichen Grundlagen für Deutschland, Österreich und die Schweiz im Vergleich.
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Offiziell registrieren lassen sich in Deutschland nur vier Dinge: das Testament (Zentrales Testamentsregister, 12,50 bis 15,50 Euro), die Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung (Zentrales Vorsorgeregister, 20,50 bis 26 Euro einmalig), die Verwahrung des Testaments beim Amtsgericht (75 Euro) und die Organspende-Entscheidung (kostenlos). Für alles andere — Bankkonten, Versicherungen, Online-Zugänge, Passwörter, Kryptoschlüssel, Abonnements — gibt es kein staatliches Register, und Angehörige müssen einzeln bei jedem Anbieter nachfragen.
Ab dem 1. Oktober 2026 kann im Zentralen Vorsorgeregister neben dem Eintrag auch eine elektronische Abschrift der Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung oder Patientenverfügung liegen; Betreuungsgerichte und behandelnde Ärzte lesen das Dokument dann im Volltext am Bildschirm statt nur den Hinweis, dass es existiert. Hinterlegen darf die Abschrift ausschließlich ein institutioneller Nutzer — Notar, Rechtsanwalt, Betreuungsverein oder Betreuungsbehörde —, nicht die vorsorgende Person selbst; eine eigene Registergebühr dafür ist bislang nicht veröffentlicht, das Honorar des Berufsträgers ist frei.
Ein Erbschein weist die Erbenstellung gegenüber Banken und Behörden nach und wird beim Nachlassgericht beantragt; laut einer Umfrage des Deutschen Anwaltvereins von 2025 dauert das Verfahren in über 40 Prozent der unstrittigen Fälle länger als sechs Monate, bei Streit häufig über ein Jahr. Österreich und die Schweiz kennen kein Erbschein-Verfahren in dieser Form, sondern den Einantwortungsbeschluss beziehungsweise die Erbbescheinigung.
Mehrere große Anbieter löschen inaktive Konten samt Inhalten, ohne dass es eines Todesfalls bedürfte: Google nach zwei Jahren Inaktivität, Microsoft sperrt Outlook.com und OneDrive schon nach einem Jahr. Ein Erbschein braucht oft länger als diese Fristen.
Der Bundesgerichtshof entschied am 12. Juli 2018, dass der Vertrag über ein Nutzerkonto wie jeder andere Vertrag nach § 1922 BGB auf die Erben übergeht und diese Zugang zum vollständigen Konto samt Kommunikationsinhalten erhalten. Das Urteil sagt aber nichts darüber, wie schnell das geschieht — die Eltern klagten drei Jahre bis zu diesem Urteil und danach noch einmal um die Form der Herausgabe.
Die DSGVO gilt für Verstorbene ausdrücklich nicht — Erwägungsgrund 27 sagt in einem Satz, dass sie auf personenbezogene Daten Verstorbener keine Anwendung findet. Geschützt bleiben das postmortale Persönlichkeitsrecht aus Artikel 1 des Grundgesetzes, die Schweigepflichten der Berufsgeheimnisträger — und die Daten aller Lebenden, die in einem Postfach oder Chatverlauf mitstehen.
Alle drei Länder kennen gesetzliche Erbfolge und Pflichtteil, unterscheiden sich aber an den Stellen, an denen es praktisch wird: In Österreich wird das Verfahren von Gericht und Notar automatisch eröffnet, in Deutschland und der Schweiz müssen Erben selbst tätig werden. Schon die Begriffe weichen ab — Erbschein, Einantwortung und Erbbescheinigung bezeichnen drei verschiedene Wege zum selben Nachweis.
Wer erbt, versteuert den Nachlass so, wie er am Todestag stand — auch dann, wenn Dritte ihn vorher an sich gebracht und verbraucht haben. Der Bundesfinanzhof hat am 25. Februar 2026 entschieden, dass die Steuer in solchen Fällen aus Billigkeitsgründen abweichend festgesetzt werden kann, aber nur, wenn der Erbe alles ihm Mögliche getan hat.
Ja. Der Bundesgerichtshof entschied 2018, dass der Vertrag über ein Nutzerkonto nach § 1922 BGB auf die Erben übergeht und diese Zugang zu den gespeicherten Kommunikationsinhalten erhalten — und stellte 2020 klar, dass ein PDF-Ausdruck dafür nicht genügt.
Die Ausschlagung ist nur binnen sechs Wochen möglich und muss gegenüber dem Nachlassgericht erklärt oder öffentlich beglaubigt werden; wer die Frist verstreichen lässt, hat die Erbschaft angenommen. Eine Ausschlagung nur eines Teils — etwa der Schulden, aber nicht der Fotos — ist unwirksam.
Sie dürfen sich informieren, ohne damit anzunehmen — aber nicht handeln: Geld abheben, die Wohnung räumen oder einen Erbschein beantragen gilt als Annahme und beendet die Ausschlagungsfrist. Kennen Sie den Nachlass nicht, sind Nachlassverwaltung, Nachlassinsolvenz und die Dürftigkeitseinrede die Wege, die Haftung auf den Nachlass zu begrenzen.
Bei mehreren Erben wird der Nachlass gemeinschaftliches Vermögen, und über einen einzelnen Gegenstand können die Erben nur gemeinschaftlich verfügen (§§ 2032, 2040 BGB). Allein darf ein Miterbe nur tun, was zur Erhaltung notwendig ist — praktisch entsteht das Problem trotzdem dort, wo einer die Zugangsdaten hat und die anderen nicht.
Ohne Todesfall greift kein Erbrecht: Wer nach einem Unfall oder einer Erkrankung nicht mehr handeln kann, wird nicht von Angehörigen vertreten, sondern braucht einen Bevollmächtigten. Eine Vorsorgevollmacht macht die Bestellung eines Betreuers entbehrlich (§ 1814 BGB) — nützt aber nur, wenn auch die Zugänge dokumentiert sind.
Oft nicht: Der Bundesgerichtshof hat 2013 entschieden, dass ein Erbe sein Erbrecht auch in anderer Form als durch einen Erbschein belegen darf, und die entsprechende Klausel der Sparkassen-AGB gegenüber Verbrauchern für unwirksam erklärt. Nur bei konkreten Zweifeln am Erbrecht darf eine Bank auf dem Erbschein bestehen.
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