Erbschaftsteuer auf ein Erbe, das nie ankam
Wer erbt, versteuert den Nachlass so, wie er am Todestag stand — auch dann, wenn Dritte ihn vorher an sich gebracht und verbraucht haben. Der Bundesfinanzhof hat am 25. Februar 2026 entschieden, dass die Steuer in solchen Fällen aus Billigkeitsgründen abweichend festgesetzt werden kann, aber nur, wenn der Erbe alles ihm Mögliche getan hat.
Häufige Fragen
Worum ging es in dem Fall?
Der Erblasser starb 2006. Er hatte ein Jahr zuvor ein handschriftliches Testament errichtet, mit dem er drei Personen zu gleichen Teilen einsetzte — darunter den späteren Kläger. Das Amtsgericht kannte dieses Testament nicht. Es erteilte deshalb im September 2006 einen Erbschein an zwei andere Personen als gesetzliche Erbinnen. Bis der Erbschein nach umfangreicher Beweisaufnahme wieder eingezogen und die Einziehung im September 2016 rechtskräftig war, vergingen zehn Jahre. Ein neuer, richtiger Erbschein erging im November 2016. In der Zwischenzeit war der Nachlass verbraucht. Der Kläger sollte gleichwohl Erbschaftsteuer zahlen — auf den Wert, den der Nachlass am Todestag hatte.
Warum muss man Steuer auf etwas zahlen, das man nie bekommen hat?
Weil die Erbschaftsteuer an den Stichtag anknüpft, nicht an das, was am Ende ankommt. Maßgeblich ist der Wert des Erwerbs im Zeitpunkt der Entstehung der Steuer. Was danach mit dem Nachlass geschieht — ob er verbraucht, unterschlagen oder schlicht verloren wird — ändert an der Bemessungsgrundlage nichts. Das ist keine Schikane, sondern die Kehrseite eines Systems, das an einem festen Datum bewertet. Sonst müsste jede Steuerfestsetzung offenbleiben, bis der letzte Gegenstand verteilt ist. Für den Einzelnen ist das Ergebnis trotzdem schwer erträglich, und genau dafür kennt die Abgabenordnung ein Ventil: § 163 AO erlaubt es, eine Steuer aus Billigkeitsgründen abweichend festzusetzen.
Was hat der Bundesfinanzhof entschieden?
Zwei Leitsätze, und beide sind für Betroffene wichtig. Erstens: Die Festsetzung der Erbschaftsteuer kann aus sachlichen Billigkeitsgründen ausnahmsweise unbillig sein, wenn der Erbe zwar den Wert des Nachlasses am Stichtag zu versteuern hat, ihn aber kein Verschulden daran trifft, dass er trotz des Erwerbs von Todes wegen letztendlich nicht bereichert ist. Zweitens — und das ist die Einschränkung, die den Fall erst brauchbar macht: Der Erbe muss darlegen und gegebenenfalls nachweisen, dass er alles in seiner Macht Stehende getan hat, um den am Stichtag vorhandenen Nachlass zu sichern. Und er muss darlegen, dass er etwaige Ersatzansprüche geltend gemacht hat — oder dass deren Geltendmachung wegen Vermögenslosigkeit des Ersatzpflichtigen von vornherein aussichtslos war. Das Finanzgericht hatte das Finanzamt verpflichtet, die Steuer auf 0 Euro festzusetzen. Der BFH hob das auf und verwies zurück: Der Anspruch ist nicht ausgeschlossen, aber die beiden Voraussetzungen muss das Gericht noch prüfen.
Was heißt „alles in seiner Macht Stehende" praktisch?
Nicht: es versucht haben. Sondern: es belegen können. Der Erbe hatte hier jahrelang prozessiert, um den falschen Erbschein einziehen zu lassen, und vergeblich versucht, Auskunft über den Nachlass zu erlangen. Von der Einschaltung ausländischer Anwälte hatte er wegen der zu erwartenden Kosten und der geringen Erfolgsaussichten abgesehen. Ob das genügt, entscheidet nun das Finanzgericht. Der Maßstab des BFH gibt aber die Richtung vor: Wer einen Ersatzanspruch nicht verfolgt, muss erklären können, warum das aussichtslos gewesen wäre — die Vermögenslosigkeit des Gegners ist der im Urteil ausdrücklich genannte Grund. Der Anspruch, um den es dabei geht, steht in § 2018 BGB: Wer als vermeintlicher Erbe etwas aus dem Nachlass erlangt hat, muss es dem wirklichen Erben herausgeben.
Was hat das mit dem digitalen Nachlass zu tun?
Mehr, als der Fall zunächst vermuten lässt. Er handelt von einem falschen Erbschein — aber sein Kern ist allgemeiner: Wer Zugriff hat, kann handeln, lange bevor geklärt ist, wem etwas zusteht. Bei digitalen Konten ist dieser Vorsprung besonders groß. Ein Erbschein dauert Monate; wer die Zugangsdaten kennt, braucht Sekunden. Ein geleertes Konto, ein aufgelöstes Guthaben, ein übertragener Kryptobestand — all das kann geschehen sein, bevor die richtigen Erben überhaupt wissen, dass es diese Konten gab. Daraus folgen zwei praktische Hinweise: Für Erben. Sichern Sie früh und dokumentiert. Nicht nur, um den Nachlass zu retten, sondern weil Sie später möglicherweise belegen müssen, dass Sie es versucht haben. Schriftliche Anfragen an Anbieter, Kontoauszüge, Anzeigen bei der Polizei, Anwaltspost: Das alles ist im Zweifel Ihr Nachweis. Für die Vorsorge. Je klarer geregelt ist, wer nach dem Tod worauf zugreifen darf, desto kleiner ist das Zeitfenster, in dem jemand anderes es tun kann. Ein benannter Nachlasskontakt und eine geordnete Übergabe sind hier nicht nur bequemer — sie verkleinern ein reales Risiko.
Gilt das auch für mich, wenn mein Fall anders liegt?
Vorsicht. Es handelt sich um eine Billigkeitsentscheidung, und die ist ihrem Wesen nach auf den Einzelfall bezogen. Der BFH hat nicht entschieden, dass ein nicht bereicherter Erbe keine Steuer zahlt — er hat entschieden, dass es unbillig sein kann und unter welchen Voraussetzungen das zu prüfen ist. Wer in einer vergleichbaren Lage ist, sollte den Antrag nach § 163 AO nicht formlos stellen, sondern mit der Dokumentation, die dieses Urteil verlangt. Dies ist eine allgemeine Information und keine Steuer- oder Rechtsberatung. Bei laufenden Fristen im Steuerverfahren: Steuerberaterin, Steuerberater oder Fachanwalt für Steuerrecht fragen.