Nachlassregister: Was sich offiziell hinterlegen lässt — und was nicht

Offiziell registrieren lassen sich in Deutschland nur vier Dinge: das Testament (Zentrales Testamentsregister, 12,50 bis 15,50 Euro), die Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung (Zentrales Vorsorgeregister, 20,50 bis 26 Euro einmalig), die Verwahrung des Testaments beim Amtsgericht (75 Euro) und die Organspende-Entscheidung (kostenlos). Für alles andere — Bankkonten, Versicherungen, Online-Zugänge, Passwörter, Kryptoschlüssel, Abonnements — gibt es kein staatliches Register, und Angehörige müssen einzeln bei jedem Anbieter nachfragen.

8 MinutenZuletzt geprüft: 29.09.2026Gilt in DE · AT · CHIch sorge vor

Schritt für Schritt

  1. 1

    Das Testament im Zentralen Testamentsregister vermerken lassen

    Das Register der Bundesnotarkammer speichert nicht das Testament selbst, sondern nur den Hinweis, dass es eines gibt und wo es liegt. Sein Zweck ist ein einziger und ein wichtiger: Im Sterbefall meldet das Standesamt den Tod an das Register, und das Register benachrichtigt von sich aus das zuständige Nachlassgericht. Ein registriertes Testament kann also nicht übersehen werden. Notarielle Testamente und Erbverträge kommen automatisch hinein — der Notar meldet sie. Ein handschriftliches Testament gelangt nur dann hinein, wenn es in die amtliche Verwahrung beim Amtsgericht gegeben wird (nächster Schritt). Ein Testament, das in der eigenen Schublade liegt, lässt sich nicht registrieren. Die Gebühr beträgt laut Gebührensatzung 12,50 Euro je Registrierung, wenn Notar oder Gericht sie einziehen, und 15,50 Euro, wenn die Registerbehörde direkt abrechnet. Sie deckt alles ab: Berichtigungen, Ergänzungen, Folgeregistrierungen und die Benachrichtigung im Sterbefall. Umsatzsteuer fällt nicht an. Zu beachten: Die Gebühr fällt je testierender Person an. Bei einem gemeinschaftlichen Testament oder einem Erbvertrag zwischen Eheleuten also zweimal.

  2. 2

    Das handschriftliche Testament beim Amtsgericht in Verwahrung geben

    Nach Nummer 12100 des Kostenverzeichnisses zum GNotKG kostet die amtliche Verwahrung pauschal 75 Euro — einmalig, unabhängig vom Umfang des Testaments und unabhängig vom Wert des Nachlasses. Zuständig ist nach § 344 FamFG grundsätzlich jedes Amtsgericht. Dieser Schritt hat zwei Wirkungen, und die zweite ist die wichtigere: Das Testament liegt sicher, und es wird dabei automatisch im Zentralen Testamentsregister vermerkt. Zusammen mit der Registergebühr liegen die Gesamtkosten damit bei etwa 90 Euro. Die Verfügungsgewalt bleibt vollständig beim Verfasser: Das Testament lässt sich jederzeit zurückverlangen, ändern, ergänzen oder widerrufen.

  3. 3

    Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung im Zentralen Vorsorgeregister eintragen

    Gespeichert wird hier die Tatsache, dass es das Dokument gibt, und wer bevollmächtigt ist. Abfragen dürfen ausschließlich Betreuungsgerichte und — seit der Erweiterung um Patientenverfügungen — Ärzte. Der Sinn: Ein Betreuungsgericht soll nicht einen Betreuer bestellen, während eine wirksame Vollmacht in einer Schublade liegt. Seit dem 1. Oktober 2026 kann zusätzlich das Dokument selbst im Register liegen — als elektronische Abschrift, die Gerichte und Ärzte im Volltext lesen. Hochladen darf sie allerdings nur ein Notar, Rechtsanwalt, Betreuungsverein oder eine Betreuungsbehörde, nicht die vorsorgende Person selbst. Der Registereintrag bleibt die Hauptsache, die Abschrift ist freiwillig, und eine eigene Registergebühr dafür ist bisher nicht veröffentlicht. Die Gebühr ist einmalig und deckt die dauerhafte Speicherung samt aller späteren Abfragen durch Gerichte und Ärzte. Die erste Vertrauensperson ist enthalten; jede weitere kostet 3,50 Euro online beziehungsweise 4,00 Euro auf Papier. Änderungen an bereits eingetragenen Daten, Löschungen und die Registrierung eines Widerrufs sind gebührenfrei. Die Grundgebühr hängt von Weg und Zahlungsart ab:

    WegLastschriftÜberweisung
    online20,50 €23,00 €
    auf Papier23,50 €26,00 €
  4. 4

    Die Organspende-Entscheidung im Organspende-Register festhalten

    Seit März 2024 gibt es das vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte geführte Organspende-Register. Der Eintrag ist freiwillig, kostenlos und jederzeit änderbar oder löschbar. Für die Anmeldung braucht es einen Ausweis mit Online-Ausweisfunktion oder die Versichertenapp der Krankenkasse mit Gesundheits-ID. Das ist die eine echte Hürde dieses Registers — ohne freigeschaltete eID geht es nicht, und die Freischaltung dauert länger als der Eintrag selbst. Der Organspendeausweis aus Papier bleibt gültig und gleichwertig. Das Register löst nur das Problem, dass ein Ausweis im Ernstfall nicht gefunden wird.

  5. 5

    In Österreich und der Schweiz: andere Wege, gleiche Logik

    Österreich hat zwei Testamentsregister, und das ist kein Versehen: das Österreichische Zentrale Testamentsregister der Notariatskammer (§ 140c Notariatsordnung) und ein eigenes Register der Rechtsanwaltskammer. Gerichte und Notare müssen bei ihnen verwahrte Urkunden melden, Rechtsanwälte dürfen es. Zu Beginn eines Verlassenschaftsverfahrens prüft der Notar als Gerichtskommissär beide. Die Gebühr richtet sich nach den Richtlinien der jeweiligen Kammer und liegt im niedrigen zweistelligen Eurobereich; sie ist nicht gesetzlich fixiert wie in Deutschland, weshalb hier keine feste Zahl steht. Für Patientenverfügungen gibt es ein gesondertes Register. Die Schweiz kennt kein zentrales Testamentsregister. Testament und Erbvertrag werden bei den kantonalen Amtsnotariaten oder der zuständigen Stelle der Wohngemeinde deponiert, die sie im Todesfall eröffnen — die Gebühren sind kantonal verschieden. Für den Vorsorgeauftrag gilt eine eigene Regel: Beim Zivilstandsamt der Wohngemeinde lässt sich vermerken, dass einer existiert und wo er liegt; dieser Eintrag landet in der zentralen Datenbank Infostar. Einzelne Kantone erlauben zusätzlich die Hinterlegung bei der KESB.

Häufige Fragen

Was kostet es zusammen, alles zu registrieren?

In Deutschland rund 90 bis 115 Euro einmalig, wenn alles genutzt wird: 75 Euro amtliche Verwahrung plus 12,50 bis 15,50 Euro Testamentsregister plus 20,50 bis 26 Euro Vorsorgeregister. Das Organspende-Register ist kostenlos. Bei Eheleuten verdoppeln sich die testamentsbezogenen Posten, weil beide Register je Person abrechnen. Wer nur ein notarielles Testament hat, zahlt die Registrierung ohnehin über die Notarkosten mit und braucht die amtliche Verwahrung nicht.

Gibt es ein Register für Bankkonten, Depots oder Versicherungen?

Nein — und das ist die größte Lücke. In Deutschland existiert kein zentrales Verzeichnis, in dem Angehörige nachsehen könnten, welche Konten, Depots oder Versicherungen ein Verstorbener hatte. Ein Vorstoß des Bundesrats von 2022 für ein solches Register beim Bundesamt für Justiz hat bis heute zu keinem Verfahren geführt. Was bleibt, ist Nachfragen: Der Bundesverband deutscher Banken sucht mit einem Rundschreiben an Institute in der Nähe der letzten Adresse, der Deutsche Sparkassen- und Giroverband leitet Anfragen an den Regionalverband weiter. Beides setzt einen Erbnachweis voraus, beides ist teils gebührenpflichtig, und beides findet nur, was die angefragten Institute überhaupt führen. Praktische Folge für die Vorsorge: Eine eigene Liste der Banken, Versicherungsgesellschaften und Depots ist kein Komfort, sondern der Ersatz für ein Register, das es nicht gibt. Die Vertragsnummern braucht es dafür nicht — die Angehörigen finden sie, wenn sie wissen, wo sie fragen müssen.

Lässt sich der digitale Nachlass irgendwo offiziell hinterlegen?

Nein. Es gibt kein staatliches Register für Online-Konten, Zugangsdaten, Kryptoschlüssel, Domains oder Abonnements — und es zeichnet sich auch keines ab. Rechtlich ist die Lage dabei eindeutiger als oft angenommen: Nach § 1922 BGB gehen digitale Verträge und Inhalte wie alles andere auf die Erben über; der BGH hat das 2018 für ein Social-Media-Konto ausdrücklich bestätigt. Das Problem ist nicht das Recht, sondern die Praxis — Erben kommen an die Inhalte nur, wenn sie die Zugänge haben, und Anbieter berufen sich im Zweifel auf das postmortale Persönlichkeitsrecht und lassen Angehörige monatelang warten. Was hilft, sind drei Dinge ohne Registerbeteiligung: die Nachlasskontakt-Funktion beim Anbieter selbst (Apple, Google, Facebook und andere bieten sie), eine transmortale Vollmacht, die ausdrücklich über den Tod hinaus gilt und den digitalen Nachlass benennt, und eine vollständige, aktuelle Übersicht der Zugänge an einem Ort, den die Vertrauensperson im Ernstfall erreicht.

Was sollte unbedingt inoffiziell geklärt sein?

Sechs Dinge, für die es kein Register gibt und deren Fehlen Angehörige regelmäßig aufhält: Der Zugang zum E-Mail-Postfach. Es ist der Hauptschlüssel: Über „Passwort vergessen" hängen fast alle anderen Konten daran. Wer nur einen Zugang regelt, regelt diesen. Der zweite Faktor. Ein Passwort allein genügt heute selten. Wo eine Authenticator-App oder ein Sicherheitsschlüssel im Weg steht, braucht die Vertrauensperson auch die Wiederherstellungscodes — sonst scheitert sie an der letzten Hürde mit dem richtigen Passwort in der Hand. Wiederkehrende Zahlungen. Abonnements, Mitgliedschaften, Cloud-Speicher und Domains laufen nach dem Tod weiter und werden abgebucht, bis jemand kündigt. Kryptoschlüssel. Ohne Seed-Phrase oder privaten Schlüssel ist das Guthaben endgültig verloren — hier gibt es keine Stelle, die helfen könnte, und keine Frist, nach der etwas zurückkommt. Was gelöscht werden soll. Erben erhalten sonst Zugriff auf alles, auch auf Nachrichten, die niemand lesen sollte. Ein Satz dazu erspart eine Entscheidung, die sonst jemand anderes treffen muss. Wo die Unterlagen liegen. Ein registriertes Testament nützt nichts, wenn niemand weiß, dass es die Police, das Schließfach oder den Ordner im Arbeitszimmer gibt.

Ersetzt ein Registereintrag das Gespräch mit den Angehörigen?

Nein, und das wird regelmäßig verwechselt. Die Register lösen genau ein Problem: Eine amtliche Stelle findet ein Dokument, von dem sie sonst nichts wüsste — das Nachlassgericht das Testament, das Betreuungsgericht die Vollmacht, der Arzt die Patientenverfügung. Was sie nicht tun: Angehörige informieren. Das Zentrale Vorsorgeregister gibt Auskunft an Gerichte und Ärzte, nicht an die Familie. Wer als Bevollmächtigter eingetragen ist, erfährt das nicht vom Register. Der Satz „ich habe alles hinterlegt" ist deshalb nur halb beruhigend. Die andere Hälfte ist, dass mindestens eine Person weiß, dass es etwas zu holen gibt, und wo.