Erbrecht in Deutschland, Österreich und der Schweiz — die Unterschiede
Alle drei Länder kennen gesetzliche Erbfolge und Pflichtteil, unterscheiden sich aber an den Stellen, an denen es praktisch wird: In Österreich wird das Verfahren von Gericht und Notar automatisch eröffnet, in Deutschland und der Schweiz müssen Erben selbst tätig werden. Schon die Begriffe weichen ab — Erbschein, Einantwortung und Erbbescheinigung bezeichnen drei verschiedene Wege zum selben Nachweis.
Häufige Fragen
Wer muss von sich aus tätig werden — und wer nicht?
Das ist der Unterschied, der im Alltag am meisten ausmacht, und er wird in Vergleichen selten genannt. Österreich eröffnet das Verfahren von selbst. Das Standesamt, das die Sterbeurkunde ausstellt, sendet eine Ausfertigung an das zuständige Bezirksgericht; dieses beauftragt eine Notarin oder einen Notar als Gerichtskommissär, und von dort kommt eine Einladung zur Todesfallaufnahme. Angehörige müssen also nicht wissen, wohin sie sich wenden — das Verfahren findet sie. Deutschland kennt diesen Automatismus nicht. Wer einen Erbschein braucht, beantragt ihn beim Nachlassgericht; wer keinen braucht, bekommt auch keinen. Der Vorteil ist, dass viele Nachlässe ganz ohne Verfahren abgewickelt werden. Der Nachteil ist, dass niemand daran erinnert. Die Schweiz liegt dazwischen: Die Behörde am letzten Wohnsitz wird tätig, aber die Erben müssen sich selbst um Erbbescheinigung, Ausschlagung und Fristen kümmern. Für die digitale Vorsorge folgt daraus ein praktischer Hinweis: In Deutschland und der Schweiz ist es umso wichtiger, dass Angehörige überhaupt wissen, welche Konten es gibt — es kommt kein Brief, der danach fragt.
Wie heißt der Nachweis, den Anbieter sehen wollen?
Drei Länder, drei Begriffe, und Anbieterformulare kennen meist nur den deutschen. In Deutschland ist es der Erbschein des Nachlassgerichts. In Österreich ist es der Einantwortungsbeschluss: Das Verlassenschaftsverfahren endet damit, dass das Gericht die Verlassenschaft den Erben einantwortet — der Beschluss nennt die Daten der verstorbenen Person, die Erben, die Art der Erbantrittserklärung und die Erbquote. In der Schweiz heißt er Erbbescheinigung. Wer im Ausland einen Nachweis vorlegen muss, sollte sich früh erkundigen, was genau verlangt wird. Manche Anbieter akzeptieren das Gegenstück des Nachbarlands anstandslos, andere kennen es nicht. Die Übersetzung des Begriffs ist dabei das kleinere Problem als die Frage, welche Stelle ihn ausstellt.
Wie viel bekommt der überlebende Ehepartner?
Hier weichen die Zahlen deutlich ab, und zwar in einer Richtung, die viele überrascht. Deutschland: Neben Kindern erbt der Ehegatte nach § 1931 BGB ein Viertel. Lebten die Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, kommt pauschal ein weiteres Viertel hinzu — im Ergebnis also meist die Hälfte. Österreich: Neben Kindern und deren Nachkommen erhält der Ehepartner oder eingetragene Partner ein Drittel. Gibt es keine Kinder, erbt er neben den Eltern zwei Drittel; Geschwister haben dann kein Erbrecht. In allen übrigen Fällen geht die ganze Verlassenschaft an den Ehepartner. Schweiz: Neben Nachkommen teilen sich Ehepartner und Kinder je zur Hälfte. ch.ch rechnet es an einem Beispiel vor: Bei 100.000 Franken und einem Sohn erben Ehemann und Sohn je 50.000 Franken. Neben den Eltern erhält der überlebende Partner drei Viertel. Ein Punkt, der für alle drei gilt und trotzdem ständig übersehen wird: Wer nicht verheiratet ist, erbt nichts. ch.ch schreibt es so deutlich, wie es sein muss — Konkubinatspartner haben keinen gesetzlichen Erbteil. In Deutschland und Österreich ist es nicht anders. Wer in einer Lebensgemeinschaft ohne Trauschein lebt, muss ein Testament machen, sonst steht der überlebende Partner mit leeren Händen da.
Wie hoch ist der Pflichtteil?
In allen drei Ländern die Hälfte — aber die Hälfte wovon, und für wen, unterscheidet sich. Deutschland: Der Pflichtteil beträgt nach § 2303 BGB die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Pflichtteilsberechtigt sind Abkömmlinge, Ehegatte und unter Umständen die Eltern. Es ist ein Geldanspruch gegen die Erben, kein Anteil am Nachlass selbst. Österreich: Ebenfalls die Hälfte der gesetzlichen Erbquote, berechnet vom reinen Verlassenschaftswert — also von dem, was nach Abzug aller Schulden und Verfahrenskosten übrig bleibt. Berechtigt sind die Nachkommen sowie Ehepartner und eingetragene Partner; Eltern sind es nicht. Der Anspruch entsteht sofort mit dem Tod, das Geld kann aber erst ein Jahr danach gefordert werden, und er kann auf fünf, in besonderen Fällen zehn Jahre gestundet werden — dann mit vier Prozent Zinsen im Jahr. Schweiz: Seit der Revision des Erbrechts 2023 kann man freier über das eigene Vermögen verfügen. Nicht vollständig ausschließen lassen sich Ehepartner und eingetragene Partner sowie Kinder und deren Nachkommen; ihnen steht die Hälfte ihres gesetzlichen Erbanspruchs zu. Eltern haben keinen Pflichtteil mehr.
Welche Form muss ein Testament haben?
Das handschriftliche Testament gibt es überall, die Anforderungen sind aber nicht dieselbe Formel. Deutschland: § 2247 BGB verlangt eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung. Ort und Datum sollen angegeben werden. Alternativ das notarielle Testament. Österreich: Auch hier ist das eigenhändige Testament möglich. Daneben gibt es das fremdhändige — also nicht selbst geschriebene — Testament, das aber strengere Formvorschriften mit Zeugen erfüllen muss. Wegen der Formstrenge ist der Gang zur Notarin oder zum Notar hier besonders verbreitet. Schweiz: Das handschriftliche Testament muss vollständig von Hand geschrieben sein und enthält nach der Empfehlung von ch.ch die Überschrift „Testament", Name, Geburtsdatum, den letzten Willen, Ort, Datum und die Unterschrift am Ende. Das öffentliche Testament wird bei einer Urkundsperson in Anwesenheit von zwei Zeugen errichtet. Ein schweizerischer Hinweis, der überall gilt: Das Testament sollte keine Anweisungen zur Trauerfeier enthalten — es wird oft erst nach der Beerdigung gefunden und eröffnet. Solche Wünsche gehören zu Lebzeiten mitgeteilt. Dasselbe Argument spricht dafür, Angaben zu digitalen Zugängen nicht ausschließlich ins Testament zu schreiben.
Wie lange hat man Zeit, ein Erbe auszuschlagen?
Deutschland: sechs Wochen ab Kenntnis von Erbfall und Berufungsgrund, § 1944 BGB. Bei Auslandsbezug sechs Monate. Wer die Frist verstreichen lässt, hat angenommen. Schweiz: drei Monate, mitzuteilen per eingeschriebenem Brief an die zuständige Behörde am letzten Wohnsitz der verstorbenen Person. ch.ch warnt zudem vor einer Falle, die es in dieser Deutlichkeit sonst nicht gibt: Wer vor der Erbteilung Gegenstände aus dem Nachlass an sich nimmt — Wertloses ausgenommen — oder etwas tut, das über die einfache Verwaltung hinausgeht, verliert das Recht auszuschlagen. Der Erbteil einer ausschlagenden Person geht an deren eigene gesetzliche Erben, die dann wiederum drei Monate Zeit haben. Österreich: Hier ist die Logik umgekehrt. Man schlägt nicht aus, sondern man tritt an: Ohne Erbantrittserklärung wird niemand Erbe. Die wichtigere Entscheidung ist deshalb eine andere — die bedingte Erbantrittserklärung beschränkt die Haftung auf den Wert der Aktiva der Verlassenschaft, während die unbedingte auch mit dem eigenen Vermögen haften lässt. oesterreich.gv.at gibt dazu eine Faustregel, die man sich merken kann: Die bedingte Erklärung ist umso mehr zu empfehlen, je weniger man von den Lebensumständen der verstorbenen Person wusste. Wie das für den digitalen Nachlass aussieht, steht unter Erbschaft ausschlagen — dort auch die bittere Folge, dass mit den Schulden auch die Fotos ausgeschlagen sind.
Und beim digitalen Nachlass — gilt überall dasselbe?
Rechtlich ähnlich, praktisch nicht. In Deutschland gibt es mit dem BGH-Urteil von 2018 eine Leitentscheidung: Der Vertrag über ein Nutzerkonto geht auf die Erben über. Das BGH-Urteil zum digitalen Nachlass stellt ihn dar. Für Österreich und die Schweiz ist die Rechtsprechung dazu deutlich dünner. Die Grundsätze — Gesamtrechtsnachfolge, Vertragsübergang — sind vergleichbar, aber es fehlt die höchstrichterliche Entscheidung, auf die man sich gegenüber einem Anbieter berufen könnte. Praktisch ist das oft zweitrangig, weil die großen Anbieter ihre Nachlassverfahren nicht nach Ländern trennen, sondern ein einheitliches Formular für den deutschsprachigen Raum anbieten. Welche Nachweise sie akzeptieren, steht in der Reihe Nachlasskontakt einrichten. Dies ist eine allgemeine Information und keine Rechtsberatung, und sie ersetzt bei einem Sachverhalt mit Auslandsbezug erst recht keine Beratung. Fristen sind kurz und die Folgen unumkehrbar — im Zweifel Notarin, Notar oder Fachanwalt fragen.