Vorsorgeregister ab 1. Oktober 2026: das Dokument selbst im Register — aber nur über einen Notar
Ab dem 1. Oktober 2026 kann im Zentralen Vorsorgeregister neben dem Eintrag auch eine elektronische Abschrift der Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung oder Patientenverfügung liegen; Betreuungsgerichte und behandelnde Ärzte lesen das Dokument dann im Volltext am Bildschirm statt nur den Hinweis, dass es existiert. Hinterlegen darf die Abschrift ausschließlich ein institutioneller Nutzer — Notar, Rechtsanwalt, Betreuungsverein oder Betreuungsbehörde —, nicht die vorsorgende Person selbst; eine eigene Registergebühr dafür ist bislang nicht veröffentlicht, das Honorar des Berufsträgers ist frei.
Schritt für Schritt
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Verstehen, was sich zum 1. Oktober 2026 wirklich ändert
Bisher speichert das Zentrale Vorsorgeregister das Dokument nicht, sondern nur den typisierten Inhalt: dass eine Vorsorgevollmacht existiert, wer bevollmächtigt ist, welche Bereiche sie abdeckt, wo das Papier liegt. Ein Betreuungsgericht erfuhr damit, dass es eine Vollmacht gibt — nicht, was in ihr steht. Bei einer Patientenverfügung ist das der empfindlichste Punkt, weil dort gerade der Wortlaut zählt. Ab dem 1. Oktober 2026 darf ergänzend eine elektronische Abschrift aufgenommen werden. Die gesetzliche Grundlage ist der neue § 78a Abs. 2 Satz 2 BNotO, eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Juli 2026: „Ergänzend zu der Registrierung einer in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Vorsorgeverfügung darf auch eine elektronische Abschrift der Vorsorgeverfügung aufgenommen werden." Die Einzelheiten regelt die Erste Verordnung zur Änderung der Vorsorgeregister-Verordnung vom 17. August 2026; beide treten am 1. Oktober 2026 in Kraft. Wichtig ist das Wort ergänzend: Der Registereintrag bleibt die Hauptsache, die Abschrift kommt hinzu. Und sie ist freiwillig — es gibt keine Pflicht, das Dokument zu hinterlegen, und ein Eintrag ohne Abschrift bleibt so wirksam wie bisher.
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Prüfen, für welches Ihrer Dokumente das gilt
Das Register führt vier Dinge: Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügungen, Patientenverfügungen und Widersprüche gegen die Vertretung durch den Ehegatten nach § 1358 BGB. Die Abschrift ist nur für die ersten drei vorgesehen — der Ehegattenwiderspruch bleibt ein reiner Registereintrag, was folgerichtig ist, weil er aus einer einzigen Aussage besteht und kein Dokument braucht, das man lesen müsste. Den größten Unterschied macht die Abschrift bei der Patientenverfügung. Sie wirkt nach § 1827 Abs. 1 BGB unmittelbar, wenn ihre Festlegungen auf die aktuelle Behandlungssituation zutreffen — und ob sie zutreffen, kann nur beurteilen, wer den Text vor sich hat. Bei der Vorsorgevollmacht ist der Gewinn kleiner: Dort hilft dem Gericht schon die Information, dass eine Vollmacht existiert und wen sie benennt.
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Einen institutionellen Nutzer beauftragen — selbst hochladen geht nicht
Das ist die Einschränkung, die in den Meldungen zum Stichtag meist untergeht: Privatpersonen können die Abschrift nicht selbst hochladen. § 3 Abs. 2 der Vorsorgeregister-Verordnung sagt es ausdrücklich: „Der Antrag nach § 1 Absatz 5 kann nur durch einen institutionellen Nutzer im Sinne des § 2 gestellt oder übermittelt werden." Institutionelle Nutzer sind nach § 2 der Verordnung Notare sowie von der Bundesnotarkammer zugelassene Personen und Einrichtungen — ausdrücklich genannt sind Rechtsanwälte, Betreuungsvereine und Betreuungsbehörden. Wer seine Verfügung selbst online registriert hat, braucht für die Abschrift also einen Termin bei einer dieser Stellen. Die Bundesnotarkammer begründet das mit der besonders zuverlässigen und sicheren Datenübermittlung und schreibt, die Hinterlegung erfolge „zunächst" über diesen Weg — ob Privatpersonen später selbst hochladen können, ist damit offen, aber nicht zugesagt.
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Das Dokument in der Form übergeben, die das Register annimmt
Die Verordnung ist hier ungewöhnlich konkret. § 1 Abs. 5 VRegV verlangt eine „elektronische oder elektronisch beglaubigte Abschrift" und schreibt vor: „Die Datei ist im Format PDF/A oder TIFF und mit einer maximalen Größe von 200 Megabyte zu speichern." Zwei Dinge folgen daraus. Erstens: Ein Foto der Verfügung auf dem Telefon genügt nicht als Format — PDF/A ist die archivtaugliche Variante von PDF, und die erzeugt der beauftragte Berufsträger. Zweitens: Die elektronisch beglaubigte Abschrift ist die stärkere Form, weil sie die Übereinstimmung mit dem Original bezeugt; die einfache elektronische Abschrift ist nur ein Abbild. Wer ohnehin beim Notar ist, sollte danach fragen, welche der beiden er hinterlegt.
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Die Kosten einordnen — und die eine offene Zahl kennen
Die Registergebühr für die Registrierung selbst ist unverändert einmalig und deckt die dauerhafte Speicherung samt aller späteren Auskünfte an Gerichte und Ärzte. Änderungen, Löschungen und die Eintragung eines Widerrufs sind gebührenfrei. Wer über einen institutionellen Nutzer geht, zahlt dem Register weniger als bei der Selbstregistrierung — das ist keine Prämie, sondern der geringere Aufwand der automatisierten Übermittlung. Eine eigene Gebühr für die Abschrift ist bislang nicht veröffentlicht: Die Vorsorgeregister-Gebührensatzung ist zuletzt zum 1. Oktober 2021 geändert worden und kennt diesen Tatbestand nicht; die Stiftung Warentest schreibt, die Kosten des Uploads über die Stellen stünden noch nicht fest. Offen ist damit auch das Zweite und Wichtigere: was der Notar, der Anwalt oder der Betreuungsverein für die Leistung verlangt. Das ist keine Registergebühr und nirgends festgelegt — vorher erfragen.
Weg der Anmeldung Lastschrift Überweisung selbst, online 20,50 € 23,00 € selbst, auf Papier 23,50 € 26,00 € über einen institutionellen Nutzer, elektronisch 18,50 € 21,00 € jede weitere Vertrauensperson 3,50 € (elektronisch) 4,00 € (Papier) - 6
Das Original behalten und den Zettel im Portemonnaie lassen
Die Abschrift im Register ersetzt das Original nicht. Sie ist für zwei Adressaten gedacht, das Betreuungsgericht und den behandelnden Arzt, und nur diese sehen sie. Alle anderen — die Bank, die Versicherung, der Mobilfunkanbieter — verlangen weiterhin das Papier oder eine beglaubigte Abschrift in der Hand des Bevollmächtigten. Ebenso bleibt richtig, was vorher richtig war: Eine Karte im Portemonnaie, die auf die Verfügung und die Vertrauensperson hinweist, ist im Notfall schneller als jedes Register — sie liegt bei der Person, die eingeliefert wird, und braucht keine Abfrage.
Häufige Fragen
Kann ich meine Patientenverfügung ab Oktober selbst hochladen?
Nein. Der Antrag auf Aufnahme einer Abschrift kann nach § 3 Abs. 2 der Vorsorgeregister-Verordnung nur über einen institutionellen Nutzer gestellt werden, also über einen Notar, einen Rechtsanwalt, einen Betreuungsverein oder eine Betreuungsbehörde. Im eigenen Online-Zugang beim Register geht es nicht. Die Registrierung selbst können Sie weiter allein erledigen, online oder auf Papier. Die Abschrift ist damit der erste Teil des Registers, der ohne Berufsträger nicht zugänglich ist — und für viele der Anlass, überhaupt erst einen aufzusuchen.
Wer darf das hinterlegte Dokument lesen?
§ 5 Abs. 3 der Vorsorgeregister-Verordnung zählt den Kreis abschließend auf: die vorsorgende Person selbst, der von ihr beauftragte institutionelle Nutzer und die nach § 78b Abs. 1 Satz 1 und 3 BNotO auskunfts- oder einsichtsberechtigten Stellen. Das sind Gerichte und Ärzte, dazu Gerichte, Notare und Notarkammern für Urkunden, die sie selbst verwahren oder registriert haben. Ärzte dürfen nach § 78b Abs. 1 Satz 2 BNotO nur abfragen, „soweit diese für die Entscheidung über eine dringende medizinische Behandlung erforderlich ist", und der Zugang läuft ausschließlich über die Telematikinfrastruktur mit elektronischem Arztausweis. Angehörige haben keinen Zugang — auch die eingetragene Vertrauensperson nicht.
Findet der Arzt meine Patientenverfügung damit im Notfall?
Die Chance steigt deutlich, aber die Kette hat weiter drei Glieder, und keines davon kontrollieren Sie: Der Arzt muss auf die Idee kommen zu fragen, er muss an die Telematikinfrastruktur angeschlossen sein, und der Fall muss eine dringende Behandlungsentscheidung sein. Wie oft Ärzte diesen Weg tatsächlich nutzen, ist nicht öffentlich messbar: Die Quartalsstatistik des Registers weist nur Justizabfragen aus — 162.673 im Jahr 2025 und 85.419 im ersten Halbjahr 2026 — und keine Zahl für Ärzte, obwohl deren Zugang seit dem 1. Januar 2023 besteht. Gemessen an 7.087.272 Eintragungen zum 30. Juni 2026 wird also nur von einem kleinen Teil je etwas abgefragt, und über die ärztliche Seite sagt die Statistik gar nichts. Das ist kein Beleg gegen den Ausbau, aber ein Grund, den Zettel im Portemonnaie zu behalten.
Was kostet die Abschrift zusätzlich?
Das lässt sich am 29. September 2026 nicht beziffern, und eine Zahl zu nennen wäre geraten. Die Gebührensatzung des Registers stammt vom 1. Oktober 2021 und kennt keinen Tatbestand für die Abschrift; ob eine eigene Gebühr kommt, ist nicht veröffentlicht. Der zweite Posten ist ohnehin der größere und wird nie in einer Satzung stehen: das Honorar der Stelle, die für Sie hochlädt. Bei einem Notar, der die Vollmacht gerade beurkundet, dürfte es im Preis aufgehen; für das nachträgliche Hochladen eines vorhandenen Dokuments gibt es keinen festen Satz. Fragen Sie vor dem Termin, was es kostet.
Hilft die Abschrift meinem Bevollmächtigten bei der Bank?
Nein, und das ist die häufigste Fehlerwartung an diesen Ausbau. Die Bank steht nicht im Kreis der Einsichtsberechtigten; sie erfährt aus dem Register nichts, weder dass eine Vollmacht existiert noch was in ihr steht. Ein Bevollmächtigter muss sich weiter mit dem Original oder einer beglaubigten Abschrift legitimieren, und viele Institute verlangen zusätzlich ihr eigenes Formular. Der Ausbau richtet sich an die beiden Stellen, die von einer Verfügung sonst nichts erfahren, obwohl sie über die betroffene Person entscheiden: das Betreuungsgericht und den behandelnden Arzt. Für den Alltag des Bevollmächtigten ändert er nichts.
Was passiert, wenn ich meine Patientenverfügung ändere oder widerrufe?
Dann kann die Abschrift im Register veraltet sein, und darum sollten Sie sie selbst nachziehen. Eine Patientenverfügung ist nach § 1827 Abs. 1 Satz 3 BGB jederzeit formlos widerruflich — ein Satz am Krankenbett genügt, und das Register erfährt davon nichts. Ein hinterlegtes Dokument zeigt, was Sie einmal festgelegt haben, nicht, was heute gilt. Änderungen, Ergänzungen und Löschungen erfolgen nach § 6 Abs. 1 VRegV auf schriftlichen Antrag und sind laut Register gebührenfrei; bei einer Löschung auf Antrag werden die Unterlagen nach § 9 Abs. 2 VRegV unverzüglich vernichtet. Regulär gelöscht wird ein Eintrag erst 110 Jahre nach Ihrer Geburt.
Wie sicher liegt ein Gesundheitsdokument in diesem Register?
Die Verordnung nennt dafür eigene Pflichten, und sie sind konkreter als das übliche „nach dem Stand der Technik" allein. Nach § 5 Abs. 2 VRegV müssen die Dateien bei der Aufnahme „einer geeigneten Prüfung auf technische Sicherheit unterzogen" und „verschlüsselt gespeichert" werden; § 5 Abs. 1 verweist auf die Artikel 24, 25 und 32 der Datenschutz-Grundverordnung. Jede Abfrage wird protokolliert, bei Ärzten mit der Telematik-ID, bei Gerichten mit Geschäftszeichen und xJustiz-ID. Eine Einordnung gehört dazu: Verschlüsselt gespeichert heißt hier nicht, dass die Registerbehörde die Inhalte nicht lesen könnte — die Schlüssel liegen in ihrem System, und § 5 Abs. 4 VRegV nimmt Offenbarungspflichten gegenüber Gerichten und Behörden ausdrücklich aus. Das ist für ein staatlich verantwortetes Register folgerichtig und für seinen Zweck nötig; es ist nur etwas anderes als eine Ablage, die der Anbieter technisch nicht einsehen kann.
Und die digitalen Zugänge — sind die jetzt auch abgedeckt?
Nein. Das Register nimmt drei Arten von Vorsorgeverfügungen auf und sonst nichts: keine Bankverbindungen, keine Versicherungen, keine Online-Konten, keine Passwörter, keine Kryptoschlüssel, keine Abonnements. Für all das gibt es in Deutschland kein staatliches Verzeichnis, und mit diesem Ausbau ändert sich daran nichts. Der Unterschied ist grundsätzlich, nicht zufällig: Eine Vorsorgeverfügung ist eine Erklärung und wirkt, sobald sie jemand liest. Ein Zugang ist ein Geheimnis und wirkt nur, solange ihn möglichst wenige kennen. Ein Register, das Gerichten und Ärzten Einsicht gewährt, ist für das Erste der richtige Ort und für das Zweite der falsche.