Haben Verstorbene ein Recht auf Datenschutz?

Die DSGVO gilt für Verstorbene ausdrücklich nicht — Erwägungsgrund 27 sagt in einem Satz, dass sie auf personenbezogene Daten Verstorbener keine Anwendung findet. Geschützt bleiben das postmortale Persönlichkeitsrecht aus Artikel 1 des Grundgesetzes, die Schweigepflichten der Berufsgeheimnisträger — und die Daten aller Lebenden, die in einem Postfach oder Chatverlauf mitstehen.

6 MinutenZuletzt geprüft: 14.09.2026Gilt in DEIch bin neugierig

Häufige Fragen

Gilt die DSGVO nach dem Tod weiter?

Nein, und das steht so deutlich in der Verordnung, dass man es kaum auslegen muss. Erwägungsgrund 27 besteht aus zwei Sätzen: „Diese Verordnung gilt nicht für die personenbezogenen Daten Verstorbener. Die Mitgliedstaaten können Vorschriften für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten Verstorbener vorsehen." Der zweite Satz ist eine Einladung an die Mitgliedstaaten, und Deutschland hat sie für den Bund nicht angenommen. Ein allgemeines Datenschutzgesetz für Verstorbene gibt es hier nicht. Praktisch heißt das: Wer sich gegenüber einem Anbieter auf „Datenschutz der verstorbenen Person" beruft, beruft sich auf etwas, das es in dieser Form nicht gibt. Der Bundesgerichtshof hat das im Verfahren um ein Nutzerkonto 2018 genau so festgehalten — datenschutzrechtliche Belange der verstorbenen Person stünden dem Zugang der Erben nicht entgegen.

Heißt das, nach dem Tod ist alles offen?

Nein. Der Schutz wird nur von anderen Regeln getragen, und die sind enger zugeschnitten. Das postmortale Persönlichkeitsrecht. Die Menschenwürde nach Artikel 1 Absatz 1 Grundgesetz wirkt über den Tod hinaus. Geschützt ist vor allem das Lebensbild: niemanden posthum herabwürdigen, entstellen, kommerziell ausschlachten. Das ist ein Schutz gegen Veröffentlichung und Verzerrung — nicht gegen die Kenntnisnahme durch Erben. Berufliche Schweigepflichten. Die ärztliche und die anwaltliche Schweigepflicht enden nicht mit dem Tod. Eine Ärztin darf eine Akte nicht deshalb herausgeben, weil die Patientin verstorben ist; sie muss den mutmaßlichen Willen prüfen. Vertragliche Pflichten des Anbieters. Auch ohne Datenschutzrecht schuldet ein Anbieter, was im Vertrag steht — und dieser Vertrag geht nach § 1922 BGB auf die Erben über.

Was ist mit den Nachrichten anderer Menschen im Postfach?

Das ist der praktisch wichtigste Punkt, und er wird in der Diskussion regelmäßig übersehen. Ein E-Mail-Postfach, ein Chatverlauf, eine Fotobibliothek enthalten fast immer Daten lebender Menschen: Absender, Gesprächspartner, abgebildete Personen. Für diese Daten gilt die DSGVO uneingeschränkt weiter, denn diese Menschen sind nicht verstorben. Der Bundesgerichtshof hat 2018 auch dazu Stellung genommen und die Verarbeitung nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b und f DSGVO für zulässig gehalten — die Erben treten in den Vertrag ein, und die berechtigten Interessen überwiegen. Zulässig ist damit die Kenntnisnahme im Rahmen der Abwicklung. Etwas anderes wäre es, solche Inhalte zu veröffentlichen oder weiterzugeben. Für Angehörige folgt daraus eine einfache Haltung: lesen, was für die Abwicklung nötig ist. Nicht weitertragen, was einem dabei begegnet.

Warum kann ein Anbieter dann trotzdem „aus Datenschutzgründen" ablehnen?

Weil sich hinter dieser Formel meist etwas anderes verbirgt. Häufig geht es um die Kommunikationspartner — das ist das Argument aus dem vorigen Abschnitt und rechtlich ernst zu nehmen, wenn auch vom BGH im Ergebnis anders gewichtet. Häufig geht es um ausländisches Recht, dem der Anbieter untersteht. Und häufig geht es schlicht um fehlenden Nachweis: Der Anbieter weiß nicht, ob Sie wirklich erbberechtigt sind, und „Datenschutz" ist die bequemere Antwort als „wir glauben Ihnen nicht". Gegen den dritten Fall hilft nur Papier: Sterbeurkunde, Erbschein oder das, was der Anbieter als Nachweis nennt. Was welcher Anbieter verlangt, steht in der Reihe Nachlasskontakt einrichten.

Kann ich zu Lebzeiten festlegen, dass niemand meine Daten sehen soll?

Ja, und das ist der eigentliche Hebel. Weil der gesetzliche Schutz nach dem Tod so dünn ist, entscheidet fast alles die eigene Anordnung zu Lebzeiten. Drei Wege, aufsteigend nach Verbindlichkeit: Am einfachsten beim Anbieter selbst: einen Nachlasskontakt benennen oder ausdrücklich keinen — bei Apple und Google geht beides. Verbindlicher ist eine schriftlich niedergelegte Anweisung an die Erben, was gelöscht und was bewahrt werden soll; sie bindet nicht so streng wie ein Testament, wird in der Praxis aber fast immer befolgt. Am verbindlichsten ist eine Auflage im Testament, mit einer benannten Person, die für die Durchführung zuständig ist. Wer will, dass etwas verschwindet, sollte allerdings nicht darauf setzen, dass andere es später löschen. Der zuverlässigste Weg ist, es zu Lebzeiten selbst zu tun.

Warum ist das für einen Anbieter wie finilog eine unbequeme Auskunft?

Weil sie das Produkt begründet, ohne dass man werben müsste — und weil sie zugleich zeigt, wo dessen Grenze liegt. Die ehrliche Zusammenfassung lautet: Nach dem Tod schützt das Recht die eigenen Daten kaum noch, und es ordnet auch nicht, wer sie bekommt. Wer das nicht dem Zufall überlassen will, muss es selbst festlegen. Das gilt für einen verschlüsselten Tresor genauso wie für einen Ordner im Schrank — der Unterschied liegt darin, wer bis dahin mitlesen kann, nicht darin, ob das Recht die Frage für Sie beantwortet. Dies ist eine allgemeine Information und keine Rechtsberatung. Im Zweifel und insbesondere bei laufenden Fristen: Notarin, Notar oder Fachanwalt fragen.