Wenn niemand etwas tut — wann Anbieter Konten von selbst löschen
Mehrere große Anbieter löschen inaktive Konten samt Inhalten, ohne dass es eines Todesfalls bedürfte: Google nach zwei Jahren Inaktivität, Microsoft sperrt Outlook.com und OneDrive schon nach einem Jahr. Ein Erbschein braucht oft länger als diese Fristen.
Schritt für Schritt
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Die Uhr kennen, die ohne Sie läuft
Die meisten Ratgeber zum digitalen Nachlass beschreiben, was Angehörige tun können. Dieser Artikel beschreibt, was geschieht, wenn sie nichts tun — und das ist keine Pause, sondern ein Ablauf. Google löscht Konten samt zugehöriger Aktivitäten und Daten nach zwei Jahren Inaktivität. Die Richtlinie benennt das ausdrücklich: „Ein inaktives Google-Konto ist ein Konto, das in einem Zeitraum von zwei Jahren nicht verwendet wurde." Gelöscht wird nach dieser Richtlinie seit dem 1. Dezember 2023. Microsoft ist schneller, wo es weh tut: Outlook.com und OneDrive werden nach einem Jahr gesperrt, danach werden E-Mails und Dateien gelöscht. Das Konto selbst läuft nach zwei Jahren Inaktivität ab.
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Sich klarmachen, warum das Tempo ein Problem ist
Ein Erbschein braucht je nach Nachlassgericht Wochen bis Monate. Bis Angehörige überhaupt wissen, dass es ein bestimmtes Konto gibt, vergehen oft weitere Wochen. Ein Jahr klingt nach viel. Es ist wenig, wenn der erste Monat für die Bestattung draufgeht, der zweite für die Bank, der dritte für das Nachlassgericht — und niemand weiß, dass in einem OneDrive die Familienfotos liegen. Die Frist läuft außerdem nicht ab dem Todesfall, sondern ab der letzten Nutzung. Wer zuletzt im Krankenhaus lag, hat sein Konto möglicherweise schon Monate vor dem Tod nicht mehr geöffnet.
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Zu Lebzeiten die Ausnahmen kennen — und sich nicht auf sie verlassen
Google nennt Fälle, in denen ein Konto trotz zwei Jahren Inaktivität bestehen bleibt: aktive Käufe oder Abonnements von Google-Produkten, eine Geschenkkarte mit Restwert, ein Konto als Inhaber einer veröffentlichten App, ein per Family Link verwaltetes aktives Konto eines Minderjährigen, ein gekaufter digitaler Artikel wie ein Buch oder ein Film. Das sind Ausnahmen und kein Plan. Ein Abonnement kann gekündigt werden, eine Geschenkkarte aufgebraucht sein. Wer sich darauf verlässt, verlässt sich auf einen Zustand, den er nicht kontrolliert.
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Das Naheliegende tun: eine Liste
Die Verbraucherzentralen empfehlen für die digitale Vorsorge zwei Dinge, und beide kosten nichts: eine Vollmacht, die regelt, wer handeln darf, wenn Sie es nicht mehr können — und eine Liste Ihrer Online-Konten, damit die bevollmächtigte Person überhaupt weiß, wonach sie suchen soll. Die Liste ist hier das Entscheidende. Gegen eine Löschfrist hilft kein Erbrecht, sondern nur, dass jemand rechtzeitig weiß, dass es das Konto gibt.
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Wo es Nachlasskontakte gibt, sie einrichten
Apple und Google bieten eine Regelung an, die genau diese Lücke schließt: einen Nachlasskontakt beziehungsweise den Kontoinaktivität-Manager. Beides ist in wenigen Minuten eingerichtet und wirkt, ohne dass jemand einen Erbschein vorlegen müsste. Microsoft und LinkedIn bieten es nicht. Dort bleibt nur der Weg über die Erben — und der läuft gegen die Uhr aus dem ersten Abschnitt.
Häufige Fragen
Heißt das, ein gelöschtes Konto ist endgültig weg?
Bei Google beschreibt die Richtlinie die Löschung des Kontos „sowie sämtlicher zugehöriger Aktivitäten und Daten". Bei Microsoft heißt es, E-Mails und Dateien würden nach der Sperre gelöscht. Rechnen Sie mit „endgültig". Eine Wiederherstellung kurz nach der Löschung ist bei manchen Diensten möglich, aber sie ist eine Kulanz und kein Anspruch — und der Anbieter wird sie einem Dritten kaum gewähren, der sich nicht ausweisen kann.
Warnt der Anbieter vorher?
Google versendet Benachrichtigungen an die Adresse des Kontos und an eine hinterlegte Wiederherstellungs-E-Mail-Adresse. Damit ist der Kern des Problems benannt: Die Warnung geht an das Postfach, das niemand mehr öffnet. Eine Wiederherstellungsadresse, die einer anderen Person gehört — dem Partner, einem Kind —, ist deshalb eine der wirksamsten und am wenigsten genutzten Vorsorgemaßnahmen überhaupt.
Ändert das Erbrecht etwas an den Fristen?
Nein. Das Vermögen geht mit dem Tod als Ganzes auf die Erben über (§ 1922 BGB), und der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass davon auch der Nutzungsvertrag mit einem Online-Anbieter erfasst ist. Ein Anspruch auf Zugang besteht also. Eine Löschfrist ist aber kein Rechtsgeschäft, sondern ein automatischer Ablauf. Sie hält nicht an, weil jemand erbberechtigt ist — sie hält an, weil sich jemand anmeldet oder den Anbieter erreicht.
Gilt das auch für andere Anbieter?
Viele Anbieter haben Regeln zur Inaktivität, nennen aber keine öffentliche Frist. Wir nennen hier nur die beiden, deren Zahlen wir im Hilfebereich des Anbieters selbst nachgelesen haben. Für alles andere gilt die vorsichtige Annahme: Wenn ein Anbieter keine Frist veröffentlicht, heißt das nicht, dass es keine gibt.